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FAQ Kündigung
Sollten Sie eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, sollten Sie erst einmal Ruhe bewahren, dann aber schnell handeln. In den meisten Fällen gibt es eine Möglichkeit, gegen die Kündigung vorzugehen. Gemeinsam mit einem/-r erfahrenen, im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt/-anwältin kann eine Strategie über das weitere Vorgehen entwickelt werden.
Die Unwirksamkeit einer Kündigung kann viele Gründe haben: Nichteinhalten der Schriftform, Nichtbeachtung der Kündigungsfrist, keine vorherige Abmahnung(-en), besonderer Kündigungsschutz des Arbeitnehmers, keine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats, fehlerhafte Sozialauswahl, fehlender oder nicht ausreichender Kündigungsgrund (falls erforderlich), Befristung des Arbeitsverhältnisses usw. Diese Auflistung ist nicht abschließend, eine Vielzahl weiterer Gründe ist denkbar. Aus diesem Grund sollte jede Kündigung von einem/-r im Arbeitsrecht erfahrenen Experten/-in geprüft werden.
Gegen eine Kündigung kann im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens geklagt werden. Dies ist u.a. ratsam, weil der Arbeitgeber unter Umständen keine Kündigungsgründe mitteilt, im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens muss er diese Gründe jedoch vortragen, somit können diese dann gerichtlich überprüft werden. Um die Erfolgsaussichten einer Klage zu besprechen sollten sie sich schnellstmöglich mit einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung setzen.
Gem. § 4 KSchG muss gegen eine Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erhoben werden. Dies ist aufgrund der sog. Wirksamkeitsfiktion von § 7 KSchG unerlässlich, ansonsten wird die Kündigung nach Ablauf der dreiwöchigen Frist wirksam, selbst wenn ggf. Unwirksamkeitsgründe vorliegen. Aufgrund der knappen Frist ist schnelles Handeln geboten: es sollte schnellstmöglich ein/-e im Arbeitsrecht kundige/-r Rechtsanwalt/-anwältin kontaktiert werden, der/die die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage prüfen wird. Aufgrund der Vielzahl an möglichen Unwirksamkeitsgründen sowie von evtl. Gegenansprüchen stehen die Chancen oft gut, sodass dann von dem/-r Rechtsanwalt/-anwältin eine Kündigungsschutzklage erhoben werden wird.
Auch wenn Sie nicht mehr an den gekündigten Arbeitsplatz zurückwollen, kann eine Kündigungsschutzklage sehr vorteilhaft für Sie sein: Oftmals wird das Arbeitsgericht kein Urteil sprechen, sondern ein Vergleich zwischen den Prozessparteien geschlossen. Dieser sieht meistens eine Abfindung für den/die Arbeitnehmer/-in vor, welche ihm/ihr ansonsten (außer bei betriebsbedingten Kündigungen) gesetzlich nicht zustehen würde. Des Weiteren stellt sich im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oft die Frage, ob weitere Ansprüche des/-r Arbeitnehmer/-in bestehen, welche dann im Verfahren geltend gemacht werden können, bspw. bzgl. Resturlaub, geleisteter Überstunden, Weihnachtsgeld, Dienstwagen, oder Arbeitszeugnis. Eine Kündigungsschutzklage kann sich also auch dann (finanziell) lohnen, wenn Sie nicht mehr im selben Job arbeiten wollen.
Ihr Anwalt braucht als erste Informationen über die Eckdaten Ihres Arbeitsvertrags: Vertragsbeginn, durchschnittliches Bruttomonatsgehalt, Datum der Kündigung. Diese Infos kann man im Rahmen des Erstgesprächs oder bereits telefonisch austauschen.
Die Gebühren im Kündigungsschutzverfahren teilen sich in zwei Faktoren: Anwaltskosten und Gerichtskosten. Wie hoch diese Gebühren sind ist gesetzlich vorgeschrieben. Sowohl Anwalts- als auch Gerichtskosten richten sich nach dem Streitwert. Im Fall der Kündigungsschutzklage beträgt der Streitwert in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Die Anwaltskosten müssen in der Arbeitsgerichtsbarkeit immer selbst getragen werden, die Gerichtskosten trägt die unterliegende Prozesspartei. Wenn ein Vergleich geschlossen wird, fallen keine Prozesskosten an.
Exemplarisch folgende Konstellation: Bei einem Bruttomonatsgehalt von 3000 Euro (Streitwert 3×3000 Euro=9000 Euro) beträgt die Gerichtsgebühr 444 Euro und die Rechtsanwaltskosten betragen 1267,50 Euro zzgl. 20 Euro Auslagenpauschale sowie 244,63 Euro Mehrwertsteuer.
Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren und auf keinen Fall vorschnell den Aufhebungsvertrag unterschreiben. Sie sollten sich von einem erfahrenen Experten im Arbeitsrecht beraten lassen, ob der Vertrag für Sie vorteilhaft ist.
Ein Abwicklungsvertrag regelt die Modalitäten der Beendigung eines Arbeitsvertrags (bspw. der Arbeitnehmer auf eine Klage gegen die ausgesprochene Kündigung verzichtet und im Gegenzug eine Abfindung erhält) während der Aufhebungsvertrag den Arbeitsvertrag beendet.
Der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ist für Sie als Arbeitnehmer nachteilig, wenn Sie anschließend arbeitslos sind: die Agentur für Arbeit kann eine Sperrfrist bis zu 12 Wochen verhängen, wenn der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten hat, dies ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags fast immer der Fall. Des Weiteren schützt die Kündigungsfrist nicht, ein Aufhebungsvertrag kann unmittelbar den Arbeitsvertrag beenden.
Ein/-e Rechtsanwalt/-anwältin kann Sie beraten, wie der Aufhebungsvertrag rechtssicher und für sie besonders vorteilhaft gestaltet werden kann. Ihr Arbeitgeber ist meistens erfahrener als Sie, sodass fachkundige Hilfe für „Chancengleichheit“ sorgt. Vorteile des Aufhebungsvertrag sind für den Arbeitnehmer, dass im Falle einer neuen Stelle in Aussicht der alte Arbeitsvertrag schneller beendet werden kann; des Weiteren kann auch oft eine höhere Abfindung verlangt werden, da der Arbeitgeber in der Regel einen Aufhebungsvertrag präferiert. Auch ein wohlwollendes Arbeitszeugnis kann im Aufhebungsvertrag formuliert werden.
Sie müssen den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Gegen eine Kündigung können Sie gerichtlich vorgehen, es kann aber auch eine gute Lösung sein, einen besseren Aufhebungsvertrag auszuhandeln. Mit geschickter Verhandlung können am Ende eine hohe Abfindung sowie weitere Vorteile für den Arbeitnehmer erzielt werden.
Theoretisch können Sie das, es ist jedoch selten empfehlenswert. Unbedingt sollten sie im Vorhinein ein/-en Rechtsanwalt/-anwältin konsultieren. Aufgrund der aufgezeigten Konsequenzen ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags oft nachteilhaft für den Arbeitnhemer. Des Weiteren wird die Abfindung regelmäßig niedriger sein, wenn Sie um einen Aufhebungsvertrag bitten.
Zuerst sollte man nochmal die Versicherungsbedingungen gründlich durchlesen. Manche Rechtschutzversicherungsverträge sehen eine Übernahme der Anwaltskosten in jedem Fall des Aufhebungsvertrags vor. Ansonsten muss die Versicherung die Anwaltskosten für Beratung bzgl. des Aufhebungsvertrags tragen, wenn ohne Abschluss des Aufhebungsvertrags ohnehin ein Rechtsschutzfall eingetreten wäre (z.B. bei Vorlage eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber bei gleichzeitig vom Arbeitgeber angedrohter Kündigung), nicht hingegen, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise aus eigenem Entschluss um einen Aufhebungsvertrag bittet. Allerdings lohnt sich hier die Kommunikation mit dem Versicherer, manchmal werden die Kosten aus Kulanz übernommen.