Ich habe einen Aufhebungsvertrag bekommen, was nun? Muss ich diesen unterschreiben?
Nein, Sie müssen den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben. Lassen Sie sich hierbei auch nicht durch Ihren Arbeitgeber unter Druck setzen, denn
ist ein Aufhebungsvertrag einmal geschlossen gilt dieser und eine Anfechtung ist nur selten erfolgreich.
Der Aufhebungsvertrag wird zudem von Arbeitgebern gerne genutzt, um den Kündigungsschutz zu umgehen. Sie sollten ihn deshalb insbesondere nicht unterschreiben, bevor eine anwaltliche Überprüfung stattgefunden hat.
Was ist der Unterschied zwischen einem Abwicklungsvertrag und einem Aufhebungsvertrag?
Der Aufhebungsvertrag beendet selbst das Arbeitsverhältnis und hat deshalb die gleiche Wirkung wie eine Kündigung.
Der Abwicklungsvertrag beendet dagegen das Arbeitsverhältnis nicht. Mit Ihm regeln die Parteien die Einzelheiten der Vertragsauflösung, die aus einem anderen Grund wie z.B. einer Kündigung bevorsteht.
Welche Risiken drohen bei Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags?
Durch die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages kann der Arbeitnehmer anschließend keine Kündigungsschutzklage erheben. Oftmals wird die Kündigungsfrist abgedungen oder zumindest verkürzt. Zudem birgt er das Risiko, dass die Arbeitsagentur für Arbeit eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhängt. Auch kann eine Abfindung unter Umständen auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden oder die Versorgungsanwartschaften Ihrer betrieblichen Altersvorsoge entfallen lassen.
Welche Vorteile habe ich bei einer rechtlichen Prüfung durch RA und was bringt mir überhaupt ein Aufhebungsvertrag?
Es ist äußerst wichtig, dass in dem Aufhebungsvertrag auch die Nebenansprüche wie Arbeitszeugnis, Resturlaub, Überstundenabgeltung etc. rechtssicher mitgeregelt werden, damit diese im Zweifel vor Gericht auch Bestand haben. Dies kann eine rechtliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt sicherstellen.
Zudem kann die richtige Formulierung die Risiken des Aufhebungsvertrages zumindest minimieren. Auch wird ein Rechtsanwalt überprüfen, ob die Ihnen angebotene Abfindung angemessen ist und ggf. nachverhandeln.
Ein Aufhebungsvertrag kann Ihnen zu einem schnelleren Jobwechsel verhelfen, da die Kündigungsfristen häufig entfallen. Zudem kann der Arbeitnehmer, anders als bei der Kündigung, die Bedingung, zu denen das Arbeitsverhältnis beendet wird, mitbestimmen.
Was für eine Möglichkeit habe ich, wenn ich den Aufhebungsvertrag nicht unterschreiben möchte?
Der Aufhebungsvertrag ist ein Vertrag, dem sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zustimmen muss.
Sie können deshalb selbst entscheiden, ob Sie den Aufhebungsvertrag unterschreiben wollen und damit das Arbeitsverhältnis beendet wird oder ob Sie ihn nicht unterschreiben und das Arbeitsverhältnis deshalb zumindest vorerst nicht endet. Häufig spricht der Arbeitgeber jedoch, sofern Sie dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen, eine Kündigung aus.
Ob es für Sie vorteilhaft ist den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben oder ob eine Kündigung mit darauffolgender Kündigungsschutzklage sinnvoller ist bedarf immer der Einzelfallprüfung. Lehnen Sie deshalb den Aufhebungsvertrag nicht vorschnell ab, sondern lassen Sie sich anwaltlich beraten. Insbesondere wenn Sie nur mit einzelnen Regelungen des Aufhebungsvertrages nicht einverstanden sind, kann häufig nachverhandelt werden, da der Arbeitgeber selbst ein großes Interesse am Zustandekommen des Vertrages hat.
Kann ich auch selbst um einen Aufhebungsvertrag bitten?
Auch der Arbeitnehmer kann grundsätzlich um einen Aufhebungsvertrag bitten. Hierbei gibt es jedoch eine Menge zu beachten, damit sie z.B. ihre betriebliche Altersvorsorge nicht verlieren, keinem Wettbewerbsverbot unterliegen oder ein angemessenes Zeugnis erhalten. Eine vorherige anwaltliche Prüfung ist deshalb äußerst sinnvoll und ratsam.
Meine Rechtsschutzversicherung hat im Vorneherein schon gesagt, dass sie das nicht übernimmt – was kann man da machen?
Die Rechtsschutzversicherung darf die Deckungszusage insbesondere dann verweigern, wenn mutwillige Herbeiführung oder geringe Erfolgsaussichten des Rechtsstreits vorliegen.
Ob Mutwilligkeit bei einem Aufhebungsvertrag gegeben ist, bedarf immer der Einzelfallprüfung.
Dies wäre z.B. dann nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber mit Kündigung gedroht hat oder für den Fall des Nichtabschlusses des Aufhebungsvertrages eine Kündigung in Aussicht gestellt hat.
Sollte sich die Rechtsschutzversicherung weigern, die Deckungszusage zu erteilen gibt es die Möglichkeit des Stichentscheides, des Schiedsgutachtens und der Deckungsklage.
Bei dem Stichentscheid gibt der Rechtsanwalt des Arbeitnehmers eine Stellungnahme ab, während bei dem Schiedsgutachten ein unabhängiger Rechtsanwalt ein Gutachten erstellt. Welches Verfahren Anwendung findet, ist meist vertraglich geregelt.